DAS PRÄSIDIALDEKRET vom 15. Februar 2006 Nr. 147 wurde in dem Amtsblatt Nr. 85 vom 11. April 2006 veröffentlicht.
Kühlgeräte und Kühlanlagen, Luftkonditionierungsanlagen und Wärmepumpen, die mehr als 3 kg gesetzlich geregelter Stoffe enthalten, müssen mit der in Absatz 2 angegebenen Häufigkeit einer Leckkontrolle des Kühlkreislaufs unterzogen werden, die in dem in Anhang I erwähnten Anlagenbuch zu vermerken ist.
Wie in Art. 2 definiert, handelt es sich bei den gesetzlich geregelten Stoffen um die zu den Gruppen I und II (Chlorfluorkohlenwasserstoffe) und VIII (fluorierte Kohlenwasserstoffe) des Anhangs zur EG-Verordnung 2037/2000 zählenden Stoffe.
Die oben genannten Anlagen und Geräte müssen daher einer regelmäßigen Inspektion mit folgender Häufigkeit unterzogen werden:
1) Einmal jährlich
Für Anlagen und Geräte, die zwischen 3 und 100 kg der gesetzlich geregelten Stoffe enthalten. 2) Alle sechs Monate
Für Anlagen und Geräte, die mehr als 100 kg der gesetzlich geregelten Stoffe enthalten.
Die Inspektions-, Rückgewinnungs- und Recycling-Tätigkeiten müssen unter Anwendung von die Vorgaben der Verordnung ISO 11650 erfüllenden Vorrichtungen erfolgen. Der Lecksucher muss eine über 5g/Jahr liegende Empfindlichkeit besitzen.
Art. 5 legt fest, dass das die unter den Artikeln 1, 3 und 4 genannten Tätigkeiten ausführende Personal in Besitz der Mindestrequisiten sein muss, die auf der Staat-Regionen-Konferenz festgelegt wurden. Dieser Beschluss wurde noch nicht ausgesprochen. Das in Anhang I beschriebene Anlagenbuch muss wie das in der Folge aufgeführte Muster aufgebaut sein. (...)